Gestellung Betriebsbeauftragte für Abfall gemäß § 60 KrWG und § 9 AbfBeauftrV

Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeautragten

Diese Frage stellt sich heute jeder Beteiligte, der mit der Rücknahme von Elektrogroß-/ und Kleingeräten und deren ordnungsgemäßen Verwertung zu tun hat.

Da der Gesetzgeber hier eindeutige Regeln gem. § 2 der AbfBeauftrV festgelegt hat, haben u.a. folgende Personen/Unternehmen einen Abfallbeauftragten zwingend zu bestellen:

Hersteller oder Vertreiber von Elektro(nik)geräten die eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mehr als 400 m² haben oder auf freiwilliger Basis Elektrokleingeräte an ihren Standorten zurücknehmen.

(Auszug aus dem Gesetzestext)

 

Zur Bestellung eines Abfallbeauftragten haben Sie mehrere Möglichkeiten. Sie können eigene Mitarbeiter schulen und ausbilden lassen oder Sie beauftragen einen sog. fremden „Dritten“. Unser Unternehmen verfügt über die qualifiziert ausgebildeten Mitarbeiter und das entsprechende Knowhow.

Erfahrung, die sich für Ihr Unternehmen auszahlt

Im Rahmen unserer seit mehr als 25 Jahren deutschlandweit erfolgreich durchgeführten Beratungsdienstleistungen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit der Gestellung eines sog. externen Abfallbeauftragten an. 

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